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BEK 2021 44

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-07-06 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Juli 2021BEK 2021 44MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenGemeinde Freienbach,Unterdorfstrasse 9, 8808 Pfäffikon SZ,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Gemeinde Freienbach, Kassieramt, Postfach 160, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon SZ,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2021, ZES 2020 489);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.In der nachträglichen Baubewilligung vom 25. Oktober 2018 ordnete der Gemeinderat Freienbach an, A.________ habe zwei Parkfelder innert zwei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung vollständig zu entfernen und einen Längsstreifen zu markieren. Er drohte ihm für jeden Tag der Nichtbefolgung eine Ordnungsbusse von Fr. 50.00 an (Vi-act. 1/1). Am 18. Dezember 2019 wurde A.________ für die Missachtung der Anweisung für die Zeit vom 17. November bis zum 18. Dezember 2019 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.00 (30 Tage à Fr. 50.00) belegt (Vi-act. 1/2 bzw. Vi-act. 1/3 Rechnung vom 17. Dezember 2019). Am 7. August 2020 stellte die Gemeinde das Betreibungsbegehren. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte am 10. August 2020 in der Betreibung Nr. xx über Fr. 1'500.00 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30 den Zahlungsbefehl aus. Als Forderungsurkunde bzw. -grund ist darin in Übereinstimmung mit dem Betreibungsbegehren (vgl. Vi-act. I/8) die Rechnung Nr. yy betr. Ordnungsbusse aufgeführt (Vi-act. I/9). Der Gebüsste erhob Rechtsvorschlag.a)Am 20. Oktober 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx mit der Begründung ab, die Ordnungsbusse sei nicht vom Gemeinderat als der für die Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde angedroht worden und mithin nichtig (Vi-act. 3/1: ZES 20 362).b)Am 26. November 2020 stellte die Gemeinde in derselben Betreibung Nr. xx wiederum ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30 sowie Verzugszinsen von 3.5 % ab 18. Januar 2020 (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 26. März 2021 erteilte der Einzelrichter antragsgemäss definitive Rechtsöffnung, weil nun aus dem ihm vorgelegten Gemeinderatsbeschluss vom 25. Ok­to­ber 2018 hervorgehe, dass die Bussenandrohung erfolgt sei (ZES 20 489). Dagegen erhob der Schuldner rechtzeitig am 8. April 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7).2.Nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenGemeinde Freienbach,Unterdorfstrasse 9, 8808 Pfäffikon SZ,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Gemeinde Freienbach, Kassieramt, Postfach 160, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon SZ,

betreffend

definitive Rechtsöffnung